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Verhinderungspflege

Frage
Liebes Expertenteam,

Mein Sohn 8 Jahre und CF hat seit 2009 die Pflegestufe 2 und seit 2012 nehmen wir die Verhinderungspflege in Anspruch. Jetzt hab ich gelesen das man die Verhinderungspflege bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragen kann ist das richtig?
Wenn ja ab 2009 Oder 2012 rückwirkend?

Durch die Erkrankung meines Sohnes bin ich leider Hartz 4 Empfänger kann mir da die Verhinderungspflege ( die ich nehme zur Bezahlung der Ersatzpflegeperson) angerechnet werden??

Lieben Dank
Antwort
Guten Tag,

die Verhinderungspflege kann nur unter bestimmten Umständen rückwirkend in Anspruch genommen werden. Wenn die Pflegekasse ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen ist (§7 Abs. 2 SGB XI) und Sie darüber informiert hat, dass Sie die Möglichkeit auf Verhindertenpflege haben, können Sie rückwirkend bis zu 4 Jahren die Kosten nachfordern, die Ihnen durch die Verhinderungspflege entstanden sind.
Sie scheinen ja aber die Verhinderungspflege schon in Anspruch genommen zu haben. Dann können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie darüber nicht informiert waren. Wenn Sie einen neuen Antrag auf Verhinderungspflege stellen, werden die Leistungen nicht auf Arbeitslosengeld II angerechnet (Handlungsanweisung der BA zu SGB II § 11) Das Geld dient ja dazu eine Ersatzpflegeperson zu bezahlen.

Viele Grüße
Gabriele Becker
15.09.2014
Die Antwort wurde erstellt von: Gabi Becker