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Schwerbehindertenausweis

Frage
Als psychosozialer Dienst stelle ich oft Anträge für Schwerbehindertenausweise für Kinder mit CF. Obwohl hierfür ein GdB von 50%gerechtfertigt wäre erhalte ich in allen Fällen einen geringeren GdB. Was muss ich ändern?

bitte antwort an [Emailadresse aus Datenschutzgründen entfernt] senden. Vielen Dank,
Antwort
Guten Tag,

die Feststellung des GdB richtet sich nach der Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“, einer Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung.

Die Einstufungen unter 15.5. für Mukoviszidose sind sehr schwammig. Für einen GdB von 50 – 70 wird beispielsweise gefordert:
„Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich“
Was man unter einer deutlichen Einschränkung der Lungenfunktion verstehen kann, wird konkreter, wenn man sich unter 8.3. die Einstufungen für die Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion heranzieht.
Danach liegt eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades, die einen GdB von 50-70 bedingt, vor, bei:
„das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz“
Damit Sie die Sachbearbeiter auf die richtige Fährte bringen und ihnen das Abhaken Ihres Antrags erleichtern, sollten Sie in den Anträgen die Maßstäbe anwenden, die in der Verordnung genannt sind, und die dort erwähnten Begriffe verwenden.
Bei den Folgeerkrankungen, die Sie mit aufführen sollten, weil sie im Rahmen der Bildung eines Gesamt- GdB ebenfalls Berücksichtigung finden, sollten Sie genauso verfahren.
Bitte beachten Sie, dass es für die Einstufung von Diabetes im Juli 2010 eine Änderungsverordnung gegeben hat, die nunmehr die Dokumentation der Blutzuckermessungen und Insulindosen erforderlich macht.
Natürlich sollten Sie auch etwas zu den Gedeih- und Entwicklungsstörungen, sowie Schulbesuch, etc. erwähnen.
Außerdem ist bei Kindern mit Mukoviszidose auch immer an die Beantragung des Mz. H zu denken.
In 5.d) ll) sind Kinder mit Mukoviszidose ausdrücklich aufgeführt.
Wenn wegen der Mukoviszidose ein GdB von mindestens 50 gegeben ist, ist quasi zwingend das Mz. H zu erteilen
Gegen die Erteilung des Mz. H in Verbindung mit einem geringeren GdB wird sich seitens der Behörde oftmals gesträubt, obwohl dies rein rechtlich möglich wäre.
Auch hier müssen Sie gründlich argumentieren. Während in den nun geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nur noch von der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen die Rede ist, wurden diese in der Vorgängerversion den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) beispielhaft als „ständige Überwachung hinsichtlich Bronchialdrainagen und Inhalationen, Anleitung zur und Überwachung der Nahrungsaufnahme, psychische Führung“ präzisiert.
Die Ablösung der AHP durch die Versorgungsmedizin-Verordnung im Jahr 2009 hatte rein formal- rechtliche Gründe und es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung keine inhaltliche Veränderungen geben, daher können und sollten Sie die konkreten Begrifflichkeiten aus der alten Fassung bei der Begründung Ihres Antrages verwenden.
Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen bei künftigen Anträgen weiter.

Annabell Karatzas

Hier der Link zur Versorgungsmedizin-Verordnung:
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

14.01.2012
Die Antwort wurde erstellt von: Annabell Karatzas