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Finanzielle Förderungsansprüche für Mieter/innen mit CF

Frage
Sehr geehrte Dame und Herren,

ich habe Mukoviszidose und überlege derzeit zu Hause auszuziehen und mir eine eigenen (Miet-)Wohnung zu suchen.

Gibt es für Mukoviszidose-Patiente die Möglichkeit eine finanziellen Förderung, z. B. als Unterstüzung zur Miete oder anderen Kosten die bei einem eigenen Haushalt anfallen, in Anspruch zu nehmen?
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden?

Mit freundlichen Grüßen

C. Herrmann
Antwort
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Auskünfte keine Einzelfallberatung ersetzen und dass für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird.

Eine eindeutige, allgemeingültige Antwort auf Ihre Frage ist leider nicht möglich. Vielmehr hängt die Beantwortung von verschiedenen Faktoren, wie Alter, Erwerbsfähigkeit, Wohnort und Grad der Behinderung (GdB) ab.

Wenn das monatliche Einkommen oberhalb der Grundsicherungssätze liegt, kommt eine Beantragung von Wohngeld und/oder eines Wohnberechtigungsscheines in Betracht.
Dabei werden das Einkommen und die Höhe der zuschussfähigen Miete zu Grunde gelegt. Für schwerbehinderte Menschen gelten bei der Berücksichtigung des Einkommens höhere Freibeträge als für nicht behinderte Personen.
Für denjenigen, der sich für den Erwerb oder Bau einer Immobilie interessiert, existieren Programme zur Wohnungsbauförderung. Dazu gibt es von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Förderprogramme, -stellen und -voraussetzungen. In der Regel werden besondere Baumaßnahmen für schwerbehinderte Menschen unterstützt.
Wenn jemand nicht berufstätig aber erwerbsfähig ist, das heißt mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann er einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II), sog. Hartz IV, stellen. Dabei werden ein Regelsatz in Höhe von derzeit 347 € und angemessene Kosten der Unterkunft gewährt. Was als angemessen gilt, hängt vom Wohnort und dem dort geltenden Mietspiegel ab. Behinderte Menschen können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzliche Mehrbedarfe geltend machen.
Jungen Menschen unter 25 Jahren wird jedoch ALG II nur gewährt, wenn die zuständige Behörde vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Kostenübernahme zugesichert hat. Diese Zusicherung soll nur in Ausnahmefällen erfolgen. Sie muss aber erteilt werden, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder sonstige, ähnlich schwerwiegende Gründe vorliegen.

Ich hoffe, diese Informationen konnten Ihnen einen ersten Überblick geben und weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Annabell Karatzas
20.07.2008
Die Antwort wurde erstellt von: Annabell Karatzas