Bitte beachten Sie: Manche Informationen sind nach einem Jahr noch aktuell, andere schon nach drei Monaten veraltet. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie gern nachfragen.

Staatliche/soziale Hilfen bei Muko

Frage
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn hat vor einigen Monaten sein Studium beendet. Er leidet an Muko mit einer Schwerbehinderung von (derzeit noch!) 70% und G. Er ist 26 Jahre alt und mittlerweile für eine Lungentransplantation gelistet. Eine Berufsausbildung ist nicht möglich.
Nun zu miener Frage: Welche finanziellen Hilfen von seiten des Staates stehen ihm unter diesen Vorraussetzungen zu? Bisher wird/wurde er ausschließlich von uns Eltern unterstützt. Wird das auch weiterhin bei erwachsenen Kindern erwartet? Ich bitte um Informationen darüber, welche Hilfen meinem Sohn zustehen und an welche Stellen er sich dabei wenden muss.
Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung der von Ihnen gelieferten Informationen wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn das Studium erfolgreich beendet hat und ihm aufgrund seiner Erkrankung eine Berufsausübung zurzeit nicht möglich ist.
In der Regel endet die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern mit der Beendigung der Berufsausbildung oder des Studiums. Da Ihr Sohn seinen Lebensunterhalt jedoch krankheitsbedingt nicht selber bestreiten kann (TX-Listung), bleibt er weiterhin auf finanzielle Unterstützung angewiesen.
Sollte Ihr Sohn nicht in der Lage sein mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten, dann rate ich ihm folgenden Weg zu gehen:
Er sollte bei der zuständigen Kreis-/Stadt – oder Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung stellen. Menschen die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sind zum Bezug von Grundsicherungsleistungen berechtigt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsminderungsrente, dessen Voraussetzungen ihr Sohn aufgrund fehlender Pflichtbeitragszahlungen wohl nicht erfüllen wird, ist nicht notwendig. Die bindende Entscheidung trifft letztendlich der Rentenversicherungsträger im Auftrag des Grundsicherungsamtes.

Die Grundsicherung umfasst gem. § 42 SGB XII den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und ggfs. Mehrbedarfe.
Ihrem Sohn würde aufgrund seines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des Regelsatzes zustehen. Zudem ein angemessener Zuschlag bei erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung (ca. 25 – 40 €).

Die Angehörigen von Beziehern der Grundsicherung sind nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn ihr Einkommen über 100.000 € pro Jahr liegt.

Dies stellt ausdrücklich nur eine vorläufige Bewertung der Situation aufgrund Ihrer gelieferten Informationen dar. Für weitere Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihrem Sohn gesundheitlich alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Nathalie Pichler
Mukoviszidose e.V.
15.09.2008
Die Antwort wurde erstellt von: Nathalie Pichler