Bitte beachten Sie: Manche Informationen sind nach einem Jahr noch aktuell, andere schon nach drei Monaten veraltet. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie gern nachfragen.

Versicherung im Ausland

Frage
Guten Tag,

mich interessiert die Frage, ob ich als CF-Patient bei Auslandsreisen eine besondere Krankenversicherung brauche und was im Falle eines längeren Aufenthalts im Ausland versicherungstechnisch zu beachten ist.
Bin in D gesetzlich versichert, bislang noch bei meinen Eltern.

Danke für Ihre Info.
Antwort
Sehr geehrte Anfragende, sehr geehrter Anfragender,

ohne weitere Angaben ist Ihre Frage leider nicht eindeutig zu beantworten. Der Krankenversicherungsschutz im Ausland hängt maßgeblich von Ihrem Reiseziel ab, insbesondere wird unterschieden, ob Sie ins EU- Ausland reisen, oder ob Sie sich außerhalb der EU und des EWR aufhalten möchten. Außerdem sind die Dauer und der Zweck Ihrer Reise von Belang. Wenn Sie im Rahmen eines Schüleraustauschs oder Auslandssemesters länger als sechs Wochen verreisen möchten, gelten andere Regelungen als bei einer reinen Urlaubsreise oder wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden.
Grundsätzlich gilt:
Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und in Ländern, mit denen zwischenstattliche Abkommen bestehen (u.a. Israel, Tunesien, Türkei), haben Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung bei vorübergehenden Aufenthalten Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Dabei gelten die gleichen Bedingungen wie für die Versicherten des Gastlandes.
Vor einem Aufenthalt in den oben genannten Ländern sollte man mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und sich eine „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EHIC) oder eine Anspruchsbescheinigung (umgangssprachlich Auslandskrankenschein) ausstellen lassen. Die EHIC ist bei vielen Krankenversicherungen auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgedruckt. In einigen Ländern wie Türkei, Tunesien, Bosnien-Herzegowina kann die EHIC-Karte noch nicht eingesetzt werden. Für diese Länder benötigt man weiterhin eine Anspruchsbescheinigung der Krankenkasse.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz in den einzelnen Länder bieten die Merkblätter „Urlaub im Ausland“ des GKV Spitzenverbandes und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung –Ausland (DVKA).
Die Erfahrung mit der Europäischen Krankenversicherungskarte zeigt, dass in vielen EU-Ländern trotzdem eine private Rechnungsstellung erfolgt, zum Beispiel auch weil manche Ärzte nur gegen Privatrechnung behandeln. Diese Rechnung muss dann im Nachhinein bei der Krankenkasse eingereicht werden. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt nur die in Deutschland üblichen Behandlungskosten; was darüber hinausgeht, muss selbst gezahlt werden. Es empfiehlt sich, sich im Vorfeld bei der Krankenkasse zu erkundigen, ob am Wohnort im Ausland vielleicht Kooperationsverträge mit Ärzten bzw. Behandlungszentren bestehen, um eine private Rechnungsstellung zu vermeiden.
Um die eventuell entstehenden Zusatzkosten abzudecken, kann eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Einige Auslands-Krankenversicherungen schließen jedoch Behandlungskosten im Rahmen einer Verschlechterung der Grunderkrankung („Notwendigkeit vorher absehbar“) aus ihrem Versicherungsschutz aus. Dies sollte immer vorher abgeklärt und die Grunderkrankung beim Versicherungsabschluss nicht verschwiegen werden. Informieren Sie sich über die vorhandenen Versicherungsangebote und prüfen Sie die Police sorgfältig, damit Sie alle Leistungen erhalten, die Sie benötigen. Solche Zusatzversicherungen können für Menschen mit einer Vorerkrankung allerdings vergleichsweise teuer sein.
Ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Urlaubsland ist grundsätzlich durch die gesetzliche Krankenkasse nicht abgedeckt. Hierfür ist eine entsprechende Auslandskrankenversicherung notwendig, die diese Leistung einschließt. Die DRF Luftrettung ist ein renommierter Anbieter dieser Leistung auch für Menschen mit Vorerkrankungen.
Sollte ein privater Auslandsversicherungsschutz z.B. aufgrund Vorerkrankung nicht möglich sein, muss die gesetzliche Krankenversicherung auch für Kosten, die im Nicht EU-Ausland anfallen, für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr eintreten (§ 18 SGB 5, Absatz 3). Die Sechs- Wochen-Beschränkung gilt nicht für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.
Eine vorherige Absprache mit der Krankenkasse ist hierbei zwingend notwendig, die Gewährung des Versicherungsschutzes muss vorher bestätigt werden. Auch hier werden eventuelle Arztkosten nur bis zur Höhe, wie sie in Deutschland entstanden wären, ersetzt.
Weitere Informationen zum Reisen mit Mukoviszidose finden Sie im Online-Blog des Mukoviszidose e.V.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage ausreichend beantworten und wünsche Ihnen eine gute Reise!

Mit freundlichen Grüßen
Annabell Karatzas
Mukoviszidose e.V.

Links:

Merkblätter "Urlaub im Ausland": https://www.dvka.de/de/die_dvka/merkblaetter/merkblaetter.html
DRF Luftrettung: https://www.drf-luftrettung.de/
Online-Blog: https://blog.muko.info/category/reisen-mit-mukoviszidose/
12.11.2018
Die Antwort wurde erstellt von: Annabell Karatzas